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Scheidung mit Eigenheim - was nun?

Aktualisiert: 8. Nov. 2021


Bei einer Trennung oder gar Scheidung stellt sich oftmals die Frage, wie mit der gemeinsamen Immobilie umzugehen ist. Es gibt diverse Mögloichkeiten, aber welche passen auf die eigenen Situation? Hier lohnt es sich einen Immobilienexperten ins Boot zu holen, zumal dieser als neutraler Außenstehende alle Möglichkeiten vorstellen kann, ohne emotional voreingenommen zu sein. Die wichtigsten Aspekte möchten wir Ihnen hier kurz vorstellen.

1. Hausverkauf in der Trennungszeit

Eine Scheidung kann juristisch erst vollzogen werden, wenn ein ganzes Trennungsjahr abgelaufen ist. Das Paar musst also zunächst ein Jahr getrennt gelebt haben, um eine Scheidung einreichen zu können. Wer das gemeinsame Haus verkaufen möchte, der muss mit dem Hausverkauf jedoch nicht unbedingt abwarten, bis die Scheidung eingereicht wurde. Unter Umständen kann ein Verkauf schon während des Trennungsjahres sinnvoll sein, wenn absehbar ist, dass die Scheidung durchgeführt werden wird. Ein Hausverkauf unter Zeitdruck bedeutet nämlich nicht selten, dass der Kaufpreis am Ende geringer ausfällt. Außerdem werden für den bei einer Scheidung meist anstehenden Zugewinnausgleich liquide Mittel benötigt, die durch einen Hausverkauf schon während des Trennungsjahres erlangt werden können.

2. Hausverkauf nach Ablauf des Trennungsjahres

Nach Ende des Trennungsjahres ist jeder der Ehepartner dazu berechtigt, den Verkauf des gemeinsamen Hauses zu verlangen. Weigert sich der andere, besteht sogar die Möglichkeit, auf die Erteilung der Zustimmung zu klagen.


3. Auszahlung eines Ehepartners

Wenn einer der beiden Partner auch nach der Trennung in der gemeinsamen Immobilie wohnen bleiben möchte, bietet sich eine Ausgleichszahlung an. Dabei überschreibt einer der beiden Ehepartner dem jeweils anderen seinen Anteil an der Immobilie. Im Gegenzug dafür erhält er eine Ausgleichszahlung in entsprechender Höhe. Um die Eigentumsübertragung rechtsgültig zu machen, muss die Erklärung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien von einem Notar beurkundet werden. Dabei sollte auch auf die Streichung des ausgezahlten Partners aus dem Grundbuch sowie auf eventuelle gemeinsame Hausdarlehen geachtet werden. Wer die Immobilie dann zu 100 Prozent besitzt, kann sie entweder selbst nutzen oder das Haus oder die Wohnung vekaufen.

4. Immobilie vermieten

Das eigene Zuhause zu vermieten hat einen großen Vorteil; Die Immobilie verbleibt so weiterhin im Familienbesitz und kann später ggf. auch vererbt werden. Außerdem ließe sich von den Mieteinnahmen auch ein eventueller Kredit bei der Bank bedienen. Sollte es dann doch zu einer Versöhnung kommen, ist die Immobilie nicht weg.

5. Teilungsversteigerung

Wenn der Wille zum Verkauf zwar da ist, aber keine Einigung bezüglich des Preises zustande kommt, besteht die Möglichkeit, auf Antrag beim Amtsgericht eine Teilungsversteigerung durchführen zu lassen. Diesen Antrag kann jeder der Ehepartner stellen, unabhängig davon, wie groß sein Miteigentumsanteil am Haus ist. Das Haus wird dann durch das Vollstreckungsgericht öffentlich versteigert. Der Erlös bleibt jedoch oft weit unter dem Verkehrswert der Immobilie zurück. Für beide Parteien wirtschaftlich ein großer Nachteil, da es viele Schnäppchenjäger gibt, die nur darauf warten, dass solche Immobilen veräußert werden. Hinzu kommt, dass Kosten für das Sachverständigengutachten entstehen. Wirtschaftlich betrachtet stellt die Teilungsversteigerung also die schlechteste Lösung dar. Deshalb sollte sie letztlich nur in Erwägung gezogen werden, wenn eine einvernehmliche Lösung tatsächlich auf keinem anderen Weg erzielt werden kann.

6. Fazit

Eine Scheidung ist in den meisten Fällen eine sehr emotionale Angelegenheit. Uneinigkeit zwischen den ehemaligen Eheleuten in Bezug auf gemeinsames Wohneigentum kann zu erheblichen finanziellen Verlusten führen. Daher ist es wichtig, einvernehmliche Lösungen zur Vermögens- und Güterteilung zu finden. Ein Ehevertrag kann spätere Aufteilungen erheblich erleichtern. Ohne Ehevertrag werden Ehepartner zu einer Zugewinngemeinschaft und die gemeinsam in der Ehe erworbenen Vermögensgüter müssen bei einer Scheidung aufgeteilt werden. Befindet sich ein Haus im gemeinsamen Besitz des Paares, so stellt die Aufteilung im Scheidungsfall eine besondere Herausforderung dar.

Sind sich die Ehepartner einig, können sie zwischen dem gemeinsamen Immobilienverkauf, einer Realteilung, dem gemeinsamen Wohnrecht oder der Vermietung des Hauses wählen. Bei gemeinsamen Kindern besteht außerdem die Möglichkeit, die Immobilie vorzeitig an diese zu vererben. Sollte Uneinigkeit zwischen den ehemaligen Ehegatten herrschen, kann es zu einer Teilungsversteigerung kommen, wobei das Haus meist unter Wert verkauft wird.


Ein Fachmann kann Sie einerseits darüber beraten, wie Aufteilung und Auszahlung erfolgen können, andererseits kann er als Vermittler dienen. Das entschärft die Situation meist spürbar.

Welche Möglichkeit im Falle einer Scheidung für Sie die Beste ist, liegt ganz bei Ihnen. Um einen Schlussstrich ziehen zu können, bietet es sich jedoch an, die gemeinsame Immobilie zu verkaufen und mit dem erworbenen Kapital einen Neuanfang zu starten.

Eine professionelle Beratung hilft Ihnen als Eigentümer bei wichtigen Entscheidungen hinsichtlich gemeinsamer Immobilien. Stehen Sie vor der Frage wie Sie mit Ihrer Immobilie verfahren sollen und wissen nicht weiter? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf! Wir helfen Ihnen gerne weiter.





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